Corona-Maßnahmen für den Lehrbetrieb im Sommersemester 2022, Stand 7.5.2022

Allgemeine Grundsätze

Im Sommersemester 2022 kehrt die Städelschule zur Präsenzlehre im Regelfall zurück, präsenzfreie, digitale Lehrformate sind insbesondere bei Qualitätsverbesserung als Ergänzung zur Präsenzlehre möglich.

Die folgenden Hygienevorschriften werden empfohlen einzuhalten. Für entsprechende persönliche Hygiene ist jede und jeder Einzelne selbst verantwortlich:

  • Distanz halten - Haltet bitte mind. 1,5 m Abstand zwischen Euch und anderen Personen. Generell besteht beim Betreten des Hochschulgebäudes sowie im Innenbereich auf den Wegen die Empfehlung, eine medizinische Maske zu tragen – OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske). Kann der Mindestabstand von 1, 5m auf Sitzplätzen sicher und dauerhaft eingehalten werden, kann von dem Tragen eine Maske abgesehen werden. Wünscht eine Person in einer Gruppe das Tragen einer Maske, hat die gesamte Gruppe mit Maske zu studieren / zu arbeiten.
  • Regelmäßig lüften – Lüftet Arbeitsräume alle 30 Minuten für ca. 5 Minuten (Stoßlüften/Querlüften).
  • Händewaschen – Reinigt Eure Hände regelmäßig und gründlich mit Seife. Zusätzlich befinden sich an mehreren Standorten in der Hochschule Handdesinfektionsspender, die benutzt werden können.
  • Atemhygiene einhalten. Bedeckt beim Husten oder Niesen Mund und Nase mit gebeugtem Ellbogen oder einem Taschentuch und entsorgt dieses bitte sofort.
  • Augen, Nase und Mund möglichst nicht berühren - Hände können Viren aufnehmen und über Schleimhäute im Gesicht übertragen werden.
  • Auf Handkontakt verzichten – Verzichtet auf unnötige Handkontakte, z. B. Händeschütteln oder Umarmungen. Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen.
  • Den Mitarbeiter*innen der Städelschule, wird empfohlen sich unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus weiterhin zweimal die Woche selbst zu testen. Selbsttests können über die Hausmeisterei besorgt werden.
  • Bei Krankheitsverdacht: Informiert bitte umgehend die Hochschulleitung bzw. den*die Lehrende*n und die Personalabteilung und geht nach Hause.

Raumnutzung

  • Räume sind während ihrer Nutzung mindestens alle 30 Minuten für einige Minuten mit Frischluft zu versorgen. Wenn die Räume über eine technische Belüftungsanlage mit Frischluftzufuhr verfügen, ist diese zu nutzen.
  • Sowohl bei freier Bestuhlung als auch bei Reihenbestuhlung dürfen alle Plätze belegt werden.

Dienstreisen und Exkursionen

  • Für Einreisende aus dem Ausland gelten die Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung.
  • Bei Übernachtungen in Mehrbettzimmern sind feste, möglichst kleine Zimmergruppen einzuplanen. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder aufgrund ihrer medizinischen Disposition ein überdurchschnittliches Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, sollen in Einzelzimmern untergebracht werden.
  • Mit Blick auf ein weiterhin dynamisches Infektionsgeschehen ist für Reisen, insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten, auf möglichst umfängliche Stornobedingungen für den Fall zu achten, dass Reiseziele kurzfristig zu Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten seitens der Bundesregierung erklärt werden. Stornokosten werden nicht zentral übernommen.

Pflichten bei positiven Antigen-Schnelltest und Erkrankung

Mitarbeiter*innen und Studierende haben ihre*ihren Vorgesetzte*n und die Personalabteilung unaufgefordert und unmittelbar zu informieren, wenn sie

  • nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
  • eine Absonderungspflicht aufgrund der Corona-Einreiseverordnung besteht,
  • eine Anordnung zur Absonderung durch ein Gesundheitsamt besteht.

Die Meldung an die Personalabteilung erfolgt per E-Mail über
personalabteilung@staedelschule.de

Liegt ein positives Testergebnis aufgrund eines Antigen-Selbsttests zum Nachweis einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus oder eines unter Aufsicht durchgeführten Antigen-Schnelltests vor, muss die Person unverzüglich nach § 4 Abs. 2 CoBaSchuV eine PCR-Testung durchführen lassen und sich in eine Absonderung begeben.

Als Abwesenheitsnachweis gilt die Bescheinigung des PCR-Tests, sofern sich aus dem Zeitpunkt der Durchführung die Unverzüglichkeit nach Abs. 1 ergibt. Der Abwesenheitsnachweis kann auch durch ein ärztliches Attest oder die Quarantäneanordnung durch ein Gesundheitsamt erbracht werden.

Für nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2-Infizierte wird die Präsenzpflicht für 5 Tage aufgehoben. Falls Krankheitssymptome für COVID-19 aufgetreten sind, soll die Isolation eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis für mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt.